Änderung der Aufbewahrungsfristen

22.01.2025

Seit 2025 gelten für verschiedene Dokumente neue Aufbewahrungsfristen. Diese sind nun in Aufbewahrungsfristen von 10, 8 und 6 Jahren unterteilt.

Ab dem 1. Januar 2025 treten in Deutschland Änderungen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für bestimmte geschäftliche Unterlagen in Kraft. Das am 26. September 2024 verabschiedete und am 18. Oktober 2024 vom Bundesrat bestätigte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.

Diese Anpassung betrifft insbesondere Unterlagen wie empfangene Rechnungen, Zahlungsbelege und interne Buchungsbelege. Wichtig ist jedoch, dass für andere Dokumente, darunter Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte, die bisherige Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren unverändert bleibt.

Hier finden Sie eine Liste der Aufbewahrungsfisten

Die neuen Fristen gelten für alle Unterlagen, deren bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, wie Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, tritt die Änderung ein Jahr später in Kraft.

Unternehmen sollten daher ihre Archivierungs- und Löschkonzepte überprüfen und an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen, um den geänderten Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden.

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